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Elternunterhalt (Unterhalt der Eltern)


Muss ich Unterhalt für meine Eltern zahlen?

Diese Frage stellt sich häufig erst, wenn Vater oder Mutter zu einem Pflegefall geworden sind und ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig wird. Jetzt erst erfährt man, wie hoch die Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim sind. In der Regel reichen Rente und Pflegegeld nicht zur Deckung der Heimpflegekosten aus. Nun sind die Unterhaltspflichtigen gefordert. Das sind nach dem BGB Verwandte in gerader Linie, also Kinder. Sofern diese in der Lage sind, die Unterdeckung bei den Heimkosten zu tragen, können intern entsprechende Regelungen getroffen werden. Dies wird jedoch nur selten der Fall sein, so dass das Sozialamt in Höhe der nicht gedeckten Kosten in Vorleistung treten muss. Das Sozialamt wird aber fast zeitgleich die Leistungsfähigkeit sämtlicher zum Unterhalt verpflichteten Personen überprüfen, und ggf. die vorgelegten Kosten von den Angehörigen zurückfordern. Maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen sind die eigenen Erträgnisse und Einkünfte – dies trifft, auch wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich keinen Unterhalt für die Schwiegereltern schuldet,  dennoch auch mittelbar die Schwiegerkinder.


Es ist daher sehr wichtig, sich rechtzeitig (vor Eintritt des Pflegefalls und Aufforderung des Sozialamts auf Auskunft) mit der Problematik „Elternunterhalt“ zu beschäftigen, um hier die richtigen Strategien für diesen Fall zu entwickeln.


Wir bieten Ihnen gerne ein Informationsgespräch über den Elternunterhalt an und können auf Ihren Wunsch entsprechende Berechnungen durchführen.


Aber auch in den Fällen, in denen das Sozialamt schon Elternunterhalt von Ihnen fordert oder Sie diesen bereits leisten, sollten Sie eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, da nach unserer Erfahrung die Ermittlungen des Elternunterhalts der Höhe nach in vielen Fällen fehlerhaft sind.

 


 

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jhs Rechtsanwälte | info@jhsk.de